Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Stand: Mai 2026
§ 1 Geltungsbereich, Vertragspartner, ausschließlicher B2B-Charakter
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für sämtliche Verträge zwischen Jens Schmidt – KI-Partner, Brückenauer Straße 13, 36039 Fulda (nachfolgend „Auftragnehmer") und seinen Kunden (nachfolgend „Auftraggeber") über die Erbringung von Beratungs-, Konzeptions-, Entwicklungs-, Umsetzungs- und Betriebsleistungen im Bereich Künstliche Intelligenz, Softwareentwicklung, Prozessautomatisierung und damit verbundener Dienstleistungen.
(2) Die Angebote des Auftragnehmers richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern (§ 13 BGB) werden nicht geschlossen.
(3) Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen Leistungen vorbehaltlos erbringt.
(4) Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf.
§ 2 Vertragsschluss, Angebot
(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine konkrete Annahmefrist enthalten.
(2) Ein Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers, durch beidseitige Unterzeichnung eines Angebots/Leistungsscheins oder durch Beginn der Leistungserbringung zustande. Textform (z. B. E-Mail) genügt.
(3) Im Erstgespräch oder in vorbereitenden Gesprächen unverbindlich getätigte Aussagen, Schätzungen, Roadmaps oder Empfehlungen begründen keine vertragliche Leistungs- oder Erfolgspflicht.
§ 3 Leistungsgegenstand, Dienstvertragscharakter
(1) Inhalt und Umfang der Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung. Soweit dort nicht ausdrücklich anders vereinbart, schuldet der Auftragnehmer Dienstleistungen im Sinne der §§ 611 ff. BGB und keinen bestimmten Erfolg im Sinne des Werkvertragsrechts.
(2) Beratungs-, Workshop- und Analyseleistungen sind ausdrücklich Dienstleistungen. Empfehlungen, Strategiepapiere, Roadmaps und Wirtschaftlichkeitseinschätzungen werden nach bestem Wissen erstellt; eine Garantie für den Eintritt eines wirtschaftlichen Erfolgs, einer bestimmten Effizienzsteigerung, ROI, Produktivitätsverbesserung oder sonstigen geschäftlichen Effekts wird ausdrücklich nicht übernommen.
(3) Prototypen, Proofs of Concept (PoC), Demonstratoren und Vorab-Lieferungen sind Erprobungsleistungen. Sie dienen ausschließlich dem Nachweis grundsätzlicher Machbarkeit und sind nicht produktiv einsetzbar. Funktionalität, Performance, Stabilität, Skalierbarkeit, Sicherheit und Ergonomie entsprechen nicht dem Niveau einer produktiven Lösung; ein Anspruch hierauf besteht für Prototypen und PoCs ausdrücklich nicht.
(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Leistungen ganz oder teilweise durch qualifizierte Dritte (Subunternehmer, Freelancer, Cloud-Anbieter) erbringen zu lassen. Die Verantwortung gegenüber dem Auftraggeber bleibt hiervon unberührt.
(5) Termin- und Zeitangaben sind, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, unverbindliche Planwerte. Verzögerungen aufgrund fehlender Mitwirkung des Auftraggebers, Drittanbieter-Ausfällen, Force-Majeure-Ereignissen oder geänderter Anforderungen verschieben Liefertermine angemessen.
§ 4 Besonderheiten KI-Leistungen
(1) KI-Systeme – insbesondere generative Modelle (LLMs), maschinelles Lernen und agentenbasierte Systeme – arbeiten statistisch und probabilistisch. Ihre Ausgaben können unvollständig, inkorrekt, voreingenommen, halluziniert oder fachlich falsch sein. Eine inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität, Quellenechtheit, Bias-Freiheit, Reproduzierbarkeit oder Eignung der KI-Ausgaben für einen bestimmten Zweck wird vom Auftragnehmer nicht zugesichert und nicht gewährleistet.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche von KI-Systemen erzeugten oder unterstützten Ergebnisse vor produktiver Nutzung, Veröffentlichung oder einer auf ihnen beruhenden Entscheidung durch fachkundige Personen zu prüfen, zu plausibilisieren und zu validieren. Eine ungeprüfte Übernahme erfolgt auf alleiniges Risiko des Auftraggebers.
(3) Die Verantwortung für die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben beim Einsatz der KI-Lösung – insbesondere DSGVO, BDSG, EU-KI-Verordnung (AI Act), Urheber- und Markenrecht, Berufs- und Branchenrecht, Arbeits- und Mitbestimmungsrecht, regulatorische Anforderungen sowie eventuelle Konformitätsbewertungen – liegt beim Auftraggeber als Betreiber. Der Auftragnehmer berät hierzu unterstützend; eine Übernahme regulatorischer Pflichten oder eine Rechtsberatung erfolgt nicht und wird ausdrücklich nicht geschuldet.
(4) KI-Leistungen werden regelmäßig unter Einbindung von Drittanbietern und Modellen Dritter (z. B. OpenAI, Anthropic, Google, Microsoft, Mistral, Meta, Hugging Face, Open-Source-Modelle) erbracht. Der Auftragnehmer hat auf deren Verfügbarkeit, Preise, Modellverhalten, Modellabkündigung, Sicherheitsrichtlinien, Filter und Quoten keinen Einfluss und übernimmt hierfür keine Haftung. Der Auftraggeber akzeptiert die jeweils geltenden Bedingungen dieser Drittanbieter.
(5) Werden vom Auftraggeber bereitgestellte Daten zum Training, Fine-Tuning, RAG oder Prompt-Engineering verwendet, sichert der Auftraggeber zu, dass er hierzu sämtliche erforderlichen Rechte (insbesondere urheber-, datenschutz- und vertragsrechtlich) besitzt. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter frei, die aus einer Verletzung dieser Zusicherung resultieren.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber wirkt im erforderlichen Umfang aktiv und unentgeltlich an der Leistungserbringung mit. Mitwirkungspflichten sind echte Vertragspflichten, nicht bloße Obliegenheiten.
(2) Der Auftraggeber stellt insbesondere bereit:
- vollständige, aktuelle und korrekte Informationen, Daten, Dokumente und Prozessbeschreibungen;
- kompetente Ansprechpartner mit ausreichender Entscheidungsbefugnis;
- rechtzeitige Freigaben, Entscheidungen und Feedback;
- erforderliche Zugänge zu Systemen, Daten, Schnittstellen, Lizenzen, Cloud-Konten;
- geeignete Test- und Produktivumgebungen sowie funktionierende Backups;
- Einhaltung der eigenen IT-, Sicherheits- und Datenschutzpflichten.
(3) Verzögerungen, Mehraufwände und Schäden aufgrund fehlender, verspäteter oder mangelhafter Mitwirkung gehen zu Lasten des Auftraggebers. Mehraufwände werden nach den vereinbarten oder den üblichen Stunden-/Tagessätzen des Auftragnehmers zusätzlich vergütet.
(4) Der Auftraggeber ist für die Sicherung seiner Daten allein verantwortlich. Vor Eingriffen in produktive Systeme erstellt der Auftraggeber eigenständig vollständige, wiederherstellbare Datensicherungen.
§ 6 Vergütung, Zahlung, Verzug
(1) Es gelten die im Angebot bzw. Auftrag vereinbarten Preise. Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Abrechnung nach Aufwand zu den jeweils gültigen Stunden-/Tagessätzen des Auftragnehmers.
(2) Sämtliche Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit diese anfällt. Reisekosten, Spesen, Drittanbieter-Lizenzen, Cloud-/API-Kosten, Hosting und sonstige Auslagen werden zusätzlich nach tatsächlichem Anfall berechnet.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, angemessene Vorschüsse oder Abschlagszahlungen zu verlangen. Bei längeren Projekten ist eine monatliche Abrechnung der bis dahin erbrachten Leistungen zulässig.
(4) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Skonto wird nicht gewährt, soweit nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart.
(5) Bei Zahlungsverzug schuldet der Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) sowie die Verzugspauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt vorbehalten.
(6) Bei Zahlungsverzug, drohender Zahlungsunfähigkeit oder begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit ist der Auftragnehmer berechtigt, weitere Leistungen bis zur vollständigen Begleichung offener Forderungen oder Stellung einer angemessenen Sicherheit zurückzubehalten.
(7) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
§ 7 Nutzungs- und Schutzrechte
(1) An vom Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung erstellten Arbeitsergebnissen (insbesondere Konzepte, Quellcode, Modelle, Prompts, Dokumente, Schulungsunterlagen) erhält der Auftraggeber – aufschiebend bedingt durch die vollständige Bezahlung der hierauf entfallenden Vergütung – ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares, zeitlich auf die Dauer des bezweckten Einsatzes beschränktes Nutzungsrecht für den vereinbarten Vertragszweck im eigenen Geschäftsbetrieb.
(2) Eine Weitergabe, Vervielfältigung, Bearbeitung, Veröffentlichung oder kommerzielle Verwertung gegenüber Dritten – einschließlich verbundener Unternehmen – bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
(3) Der Auftragnehmer behält sämtliche Rechte an vorbestehenden Tools, Bibliotheken, Frameworks, Methoden, Prompts, Templates, Code-Snippets, Trainingsdaten und Know-how („Background-IP"), die er auch in andere Projekte einbringt. Dem Auftraggeber wird an Background-IP, soweit diese in das Arbeitsergebnis eingeflossen ist, ein Nutzungsrecht im oben genannten Umfang eingeräumt; eine Übertragung erfolgt nicht.
(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, allgemeine, nicht-vertrauliche Erkenntnisse, Konzepte, Methoden und Ideen, die im Projekt entstanden sind, für andere Mandate und zur eigenen Weiterentwicklung zu nutzen.
(5) Bei Open-Source-Komponenten und Drittsoftware gelten ausschließlich die jeweiligen Lizenzbedingungen der Dritten. Der Auftraggeber ist für deren Einhaltung verantwortlich.
(6) Der Auftragnehmer darf den Auftraggeber – sofern dieser dem nicht im Einzelfall widerspricht – als Referenz benennen (Name, Logo, kurze Projektbeschreibung in anonymisierter Form).
§ 8 Haftung – HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt nur
- bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
- bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
- nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes,
- im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie.
(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten – Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf). Die Haftung ist in diesem Fall der Höhe nach auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Die Haftung des Auftragnehmers für leichte Fahrlässigkeit ist darüber hinaus der Höhe nach beschränkt auf die im betroffenen Einzelauftrag vereinbarte Netto-Vergütung, höchstens jedoch EUR 10.000,00 je Schadensereignis und insgesamt EUR 25.000,00 je Vertragsjahr. Die Parteien sind sich einig, dass dieser Höchstbetrag den bei Vertragsschluss vernünftigerweise vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden in Aufträgen dieser Größenordnung (typisches Auftragsvolumen EUR 5.000,00 bis EUR 10.000,00 netto) angemessen abbildet.
(3a) Soweit der Auftraggeber im Einzelfall ein höheres Haftungsrisiko absichern möchte, ist dies vor Vertragsschluss gesondert in Textform zu vereinbaren; der Auftragnehmer kann den Abschluss einer entsprechenden Projekt-Haftpflichtversicherung sowie deren Kostentragung durch den Auftraggeber zur Bedingung machen.
(4) Eine Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Produktionsausfall, Betriebsunterbrechungen, Verlust von Daten oder Programmen sowie Reputations- und immaterielle Schäden ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
(5) Für Datenverlust haftet der Auftragnehmer nur insoweit, als der Auftraggeber eine ordnungsgemäße, regelmäßige und dem Stand der Technik entsprechende Datensicherung vorgenommen hat. Die Haftung ist auf den Aufwand beschränkt, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung zur Wiederherstellung der Daten erforderlich gewesen wäre.
(6) Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die auf
- unrichtigen, unvollständigen oder verspätet bereitgestellten Daten und Informationen des Auftraggebers,
- Verletzung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers,
- ungeprüfter oder fehlerhafter Nutzung von Arbeitsergebnissen, Prototypen oder KI-Ausgaben durch den Auftraggeber,
- nicht autorisierten Änderungen oder Eingriffen Dritter oder des Auftraggebers in die Arbeitsergebnisse,
- Ausfall, Änderung, Abkündigung oder Fehlverhalten von Drittanbietern, Modellen Dritter, Cloud-Diensten oder APIs,
- höherer Gewalt
zurückzuführen sind.
(7) Die Haftungsbeschränkungen dieser Ziffer gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer des Auftragnehmers.
(8) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 9 Verjährung, Mängelanzeige
(1) Soweit nicht ausnahmsweise Werkleistungen erbracht werden, gilt für sämtliche vertraglichen Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer eine Verjährungsfrist von einem (1) Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
(2) Die gesetzliche Verjährungsfrist gilt unverändert für Ansprüche aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, Garantieansprüchen sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
(3) Erkennbare Mängel, Abweichungen oder Fehlfunktionen sind dem Auftragnehmer unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Werktagen nach Kenntnis, in Textform und nachvollziehbar dokumentiert anzuzeigen. Bei nicht rechtzeitiger Anzeige gelten die Leistungen als vertragsgemäß abgenommen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
§ 10 Vertraulichkeit
(1) Beide Parteien verpflichten sich, alle ihnen im Rahmen der Vertragsdurchführung bekannt gewordenen vertraulichen Informationen der anderen Partei zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur für Vertragszwecke zu verwenden.
(2) Ausgenommen sind Informationen, die öffentlich bekannt, rechtmäßig von Dritten erlangt, unabhängig entwickelt oder kraft Gesetzes/Behördenanordnung offenzulegen sind.
(3) Ein gesonderter NDA hat vor diesen AGB Vorrang, soweit nicht ausdrücklich anders geregelt.
§ 11 Datenschutz, Auftragsverarbeitung
(1) Beide Parteien beachten die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.
(2) Werden im Rahmen der Leistung personenbezogene Daten des Auftraggebers im Auftrag verarbeitet, schließen die Parteien einen gesonderten Vertrag zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO ab. Bis zum Abschluss eines solchen Vertrags wird der Auftragnehmer keine personenbezogenen Daten in seinem Auftrag verarbeiten.
§ 12 Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt – insbesondere Pandemien, Krieg, Embargos, Streik, behördliche Anordnungen, Cyberangriffe, längere Ausfälle von Strom-, Telekommunikations- oder Cloud-Infrastruktur sowie Modelländerungen oder Quotenrestriktionen von KI-Anbietern – befreien den Auftragnehmer für die Dauer der Behinderung und im Umfang ihrer Auswirkung von seinen Leistungspflichten. Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich entsprechend.
§ 13 Vertragsdauer, Kündigung
(1) Sofern nicht anders vereinbart, endet der Vertrag mit vollständiger Erbringung der beauftragten Leistungen.
(2) Dauerschuldverhältnisse (z. B. Support, Betrieb, Wartung) können von beiden Parteien mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Quartalsende in Textform ordentlich gekündigt werden, sofern keine abweichende Mindestlaufzeit oder Kündigungsfrist vereinbart ist.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Auftragnehmer insbesondere vor bei mehr als 14 Tage andauerndem Zahlungsverzug, schwerwiegender Verletzung von Mitwirkungspflichten oder Vertraulichkeitspflichten durch den Auftraggeber.
(4) Bis zur Wirksamkeit der Kündigung erbrachte Leistungen werden vergütet.
§ 14 Abwerbeverbot
Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Vertragslaufzeit und für einen Zeitraum von zwölf (12) Monaten nach Vertragsende keine Mitarbeiter, Subunternehmer oder Freelancer des Auftragnehmers, die in das Projekt eingebunden sind oder waren, ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers abzuwerben, anzustellen oder zu beauftragen. Bei Verstoß ist eine Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttojahresgehalts (bzw. der durchschnittlichen Jahresvergütung im Falle eines Freelancers) der betroffenen Person verwirkt; weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
§ 15 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und unter Ausschluss kollisionsrechtlicher Verweisungsnormen.
(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz des Auftragnehmers in Fulda. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
(3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags und dieser AGB bedürfen der Textform (E-Mail genügt). Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt eine wirksame und durchführbare Regelung, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt. Gleiches gilt für etwaige Regelungslücken.
(5) Der Auftragnehmer ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§ 36 VSBG). Die Bestimmung gilt nur ergänzend; AGB-Adressaten sind ausschließlich Unternehmer (§ 1 Abs. 2).